Satzung

Artikel 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ISAR-Internationale Soziale Aktive Retter e.V.“ und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgericht Rockenhausen eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Eisenberg Pfalz/ Deutschland

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Artikel 2 – Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Verein arbeitet ehrenamtlich, überkonfessionell sowie gesellschaftlich und politisch unabhängig und konzentriert sich vorwiegend auf die Arbeitsbereiche Infrastruktur, Gesundheit, Ausbildung und Beschäftigung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Durchführung von humanitären Entwicklungsprojekten, die dazu beitragen, die soziale, ökonomische, ökologische, medizinische und bildende Situation bedürftiger Bevölkerungsgruppen im Projektgebiet unmittelbar und nachhaltig zu verbessern und hierbei möglichst die Selbsthilfeaktivitäten dieser Gruppen wirkungsvoll zu fördern und sie partnerschaftlich an der Planung und Durchführung der Projekte zu leisten und unterstützen.
2. Unterstützung von Missionsstationen, Krankenhäusern, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und sozialen Organisationen einschließlich Förderung der Aus- und Weiterbildung von Einzelpersonen,
3. Sammlung von Spenden, die Hilfsbedürftigen in den Projektgebieten zufließen.
4. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung für Probleme armer Länder, Durchführung von sozialen und humanitären Maßnahmen.
5. Gründung von regionalen Büros des Vereins zur Förderung seiner Ziele durch die Gewinnung von Mitgliedern und Sammeln von Spenden, zur Gewinnung von Förderern/Sponsoren und zur Koordination.
6. Tätigwerden als „Mittelbeschaffungskörperschaft“ nach § 58 Nr.1 AO.

Der Verein fördert andere Körperschaften durch das Sammeln von Spenden oder die Beschaffung von Mitteln auf andere Art für diese. Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss selbst steuerbegünstigt sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts ist. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend nachgewiesen werden. Die Verwendung bei der Empfangskörperschaft muss zeitnah erfolgen. Der steuerbegünstigte Zweck der Körperschaft für welche Mittel beschafft werden muss gemeinnützig sein und dem Satzungszweck dieses Vereins entsprechen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein sieht sich nicht in Konkurrenz zu anderen Hilfsorganisationen.

Artikel 3 – Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar eines jeden Jahres fällig.

1. Die Mitglieder werden vom Vorstand mit einem Beschluss aufgenommen.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder verbal zu stellen.
2. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht.
3. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
4. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in derMitgliederversammlung.
5. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
6. Sollte der Vorstand einen Antrag auf Vereinsmitgliedschaft ablehnen, kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den in der Mitgliederversammlung zu entscheiden wird.

Artikel 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch

1. freiwilligen Austritt
2. Tod
3. Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hauptgeschäftsstelle in Eisenberg Pfalz. Die Kündigung ist jederzeit möglich und wird am Ende des Jahres wirksam. Eine Rückzahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt nicht.

Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so kann sein Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene Widerspruch ein, so ist durch die Mitgliederversammlung hierüber zu entscheiden.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Artikel 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB (nachfolgend gesetzlicher Vorstand genannt). Der gesetzliche Vorstand besteht aus 7 Vorständen.
1. Die Projektleiter
2. Die Mitgliederversammlung

Artikel 6 – Der Vorstand
1. Für den gesetzlichen Vorstand gilt: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den gesetzlichen Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

Der gesetzliche Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und 4 Vorstandsmitglieder, die bei einer Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei der Wahl wird die Satzung vorgetragen und muss von der Mehrheit der anwesenden angenommen werden.

Der gesetzliche Vorstand hat über die Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Über den Verlauf der Vorstandsitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und zu unterzeichnen.

Der gesetzliche Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, bei denen die Mitglieder persönlich präsent oder auf elektronischem Wege zugeschaltet sind.

Beschlüsse treten bei einfacher Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder in Kraft. Ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes muss fernmündlich oder schriftlich zur Vorstandsitzung einladen.

1. Projektleiter sind vom gesetzlichen Vorstand benannte Personen.

Die Projektleiter können im Auftrage des gesetzlichen Vorstandes, Projekte leiten und vom gesetzlichen Vorstand zu Beratungen hinzugezogen werden. Die Projektleiter stimmen sich regelmäßig mit wenigstens einem der gesetzlichen Vorstände ab.

Artikel 7 – Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
2. die Wahl der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sowie die Abberufung der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes
3. die Wahl der Rechnungsprüfer und des Protokollführers
4. Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Hauptgeschäftsstelle in Eisenberg eingegangen sein müssen.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6. Festlegung des Jahresmitgliederbeitrages

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Ausnahme siehe Artikel 9. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn diese von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom gesetzlichen Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Artikel 8 – Mitarbeit
Ehrenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeit von Mitgliedern und Nichtmitgliedern muss grundsätzlich vom Vorstand veranlasst bzw. genehmigt werden. Grundbedingung hierfür ist, dass die gesamten Verwaltungskosten des Vereins (Definition entsprechend den Vorgaben des DZI) des betroffenen Jahres 20% der Jahresausgaben des Vereins nicht übersteigen.

Artikel 9 – Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dieser Punkt bei der Einberufung der Sitzung aus der Tagesordnung ersichtlich ist.

Zu diesen Beschlüssen ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Artikel 10 – Auflösung des Vereines
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Rote Kreuz, die ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Umgebung von Eisenberg (Pfalz) zu verwenden hat.

Artikel 11 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

Artikel 12 – Öffentliche Förderung
Der Verein soll auf öffentliche Förderung bedacht sein.

Artikel 13 – Schlussvorschriften
Die Satzung sowie beschlossene Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rockenhausen in Kraft. Diese vorliegende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.02.2024beschlossen.

Förderhelfer bei ISAR e.V.

Als Förderhelfer bei ISAR – Internationale Soziale Aktive Retter e.V. hast du die einzigartige Möglichkeit, Teil einer engagierten Gemeinschaft zu werden und aktiv einen positiven Beitrag für Menschen in Not zu leisten.

Als Förderhelfer bist du nicht nur Zeuge von Veränderungen, sondern gestaltest diese aktiv mit. Du trägst dazu bei, das Leben von benachteiligten Menschen nachhaltig zu verbessern – sei es durch Bildung, Gesundheitsversorgung, Infrastrukturprojekte oder die Schaffung neuer Perspektiven.

 

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Montag – Samstag
09:00 – 18:00 Uhr

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